Liebe Mitglieder unserer Kirchengemeinde,
einander annehmen, sich mit Stärken und Schwächen gegenseitig tragen, sich zu Hause fühlen, das versuchen wir in unserer Kirchengemeinde immer wieder zu leben.
Unsere Kirchengemeinde möchte solche Orte bereitstellen, an denen man Heimat finden kann. Orte, um Gott und anderen Menschen zu begegnen. Für diese Arbeit möchten wir auch dieses Jahr Ihr Kirchgeld verwenden. Konkret soll das Geld einerseits die tägliche Gemeindearbeit ermöglichen und andererseits soll es dem Unterhalt unserer Gebäude zu Gute kommen, damit Jung und Alt dort weiterhin Heimat finden. Hier ist die dringlichste Aufgabe neben der erforderlichen Reparaturen die gestiegenen Energiekosten auszugleichen. Bitte unterstützen Sie Ihre Kirchengemeinde mit Ihrem Kirchgeldbetrag insbesondere bei diesen Aufgaben!
Zum Hintergrund des Kirchgeldes: Evangelische Kirchengemeinde-Mitglieder in Bayern zahlen 8% Kirchensteuer, in anderen Bundesländern hingegen 9%. Als Ausgleich dient das Kirchgeld: Es ist der restliche Teil der Kirchensteuer und wird gesondert erhoben. Der Vorteil dieser Regelung ist, dass dieser Teil der Kirchensteuer direkt der Kirchengemeinde vor Ort zu Gute kommt. Weitere Informationen dazu finden sich auf beiliegendem Kirchgeld-Bescheid (Rückseite) und auf unserer Homepage unter www.evangelisch-in-uebersee.de.
Nun danken wir Ihnen für Ihr Kirchgeld und Ihre Unterstützung, die dazu beiträgt, dass unsere Kirchengemeinde auch in Zukunft ein Ort der Ermutigung und Orientierung sein kann. Mit dem Ziel, den Glauben und das Leben zu stärken!
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Helmut Homm Thomas Hofmann Rudolf Scheller
Vertrauensmann Kirchenpfleger Pfarrer
Erläuterungen Kirchgeld 2024
Den Kirchgeldbescheid haben Sie mit Ihrem aktuellen Gemeindebrief zugestellt bekommen.
Das Kirchgeld verbleibt der Ortskirchengemeinde. Es wird neben den Kirchenumlagen (Kirchenlohn- und Kircheneinkommensteuer, Kirchenkapitalertragssteuer, Kirchengrundsteuer) und ggf. neben dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, die der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zufließen. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Kirchgeldes ist das staatliche Kirchensteuergesetz (KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.1994 (GVBI S. 1026), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2008 (GVBI S. 973), und das Kirchensteuererhebungsgesetz vom 9.12.2002 (KABI 2003, S. 19) sowie die Ausführungsverordnung zum Kirchensteuererhebungs-gesetz vom 15.10.2003 (KABl S. 306). Wir sind gerne bereit, Ihnen auf Anforderung die entsprechen-den rechtlichen Bestimmungen zuzusenden. Sie können auch im Kirchengemeindeamt der Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde bzw. im Pfarramt Ihrer Kirchengemeinde eingesehen werden.
Die Kirchgeldzahlung wird wie die Kirchenlohn- und Kircheneinkommensteuer bis zum Höchstbetrag vom Finanzamt in unbeschränkter Höhe bei den steuermindernden Sonderausgaben anerkannt.
Für höhere Beträge erteilt Ihnen gerne das Pfarramt eine gesonderte Zuwendungsbestätigung.
Kirchgeldpflichtig sind nach § 7 Abs. 3 des Kirchensteuererhebungsgesetzes evangelisch-lutherische Gemeindemitglieder, die am 1. Januar die folgenden Voraussetzungen (die alle gleichzeitig vorliegen müssen) erfüllen:
Bei der Ermittlung der Einkünfte, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, sind auch solche Einnahmen zu berücksichtigen, die aufgrund besonderer Vorschriften des Einkommensteuerrechts steuerfrei sind. Unterhaltsleistungen, Versorgungsbezüge, Renten und andere wiederkehrende Bezüge (z.B. Bafög, Spenden) sind in voller Höhe als Einnahmen anzusetzen, auch wenn sie nicht oder nur zum Teil lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind.
Von der Kirchgeldzahlung sind befreit:
Sollte einer dieser Punkte auf Sie zutreffen, senden Sie uns bitte diesen Bescheid mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
Bei mehrfachem Wohnsitz ist derjenige Steuerverband kirchgeldberechtigt, in dessen Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält (§ 7 Abs. 3 KirchStErhebG).
Gegen diesen Bescheid ist der Einspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Ihrem zuständigen Pfarramt einzulegen.
Thomas Hofmann, Kirchenpfleger
März 2024